Ein Markenwiderspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist ein formelles Verfahren, in dem sich ein Markeninhaber gegen die Eintragung einer jüngeren Marke wendet, weil er der Ansicht ist, dass die jüngere Marke der älteren Marke zu ähnlich ist und deshalb Verwechslungsgefahr besteht.
Innerhalb welcher Frist kann ein Markenwiderspruch eingelegt werden?
Nach Veröffentlichung der Eintragung einer Marke im Markenblatt haben Inhaber älterer Marken eine Frist von drei Monaten, um beim DPMA Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen.
Nach Veröffentlichung der Eintragung einer Marke im Markenblatt haben Inhaber älterer Marken eine Frist von drei Monaten, um beim DPMA Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen.
Für einen erfolgreichen Markenwiderspruch müssen in der Regel zwei Hauptkriterien erfüllt sein:
Die ältere Marke besitzt eine Priorität gegenüber der jüngeren Marke (d.h., sie wurde zuerst eingetragen).
Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken, basierend auf ihrer Ähnlichkeit und den Waren oder Dienstleistungen, für die sie registriert sind.
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr wird nicht allein durch die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken bestimmt. Das DPMA berücksichtigt eine Vielzahl von Faktoren, unter anderem die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der Marken, die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, und die angesprochenen Verkehrskreise.
Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände wird eine umfassende Beurteilung vorgenommen. Auch der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und das Vorhandensein weiterer ähnlicher Marken auf dem Markt spielen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rolle.
Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, wird die Eintragung der jüngeren Marke gelöscht oder in ihrem Schutzbereich eingeschränkt, sodass sie sich nicht mehr mit der älteren Marke überschneidet.
Wenn ein Widerspruch abgewiesen wird, bleibt die jüngere Marke im Register eingetragen. Der Inhaber der älteren Marke kann jedoch innerhalb einer festgelegten Frist Rechtsmittel einlegen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ablehnung eines Widerspruchs nicht zwangsläufig bedeutet, dass keine Rechte an der älteren Marke bestehen. Es bedeutet lediglich, dass das DPMA keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sieht.
Wenn Markeninhaber nicht gegen verwechslungsfähige Marken vorgehen, können sie ihre Markenrechte schwächen. Das Unterlassen eines Widerspruchs kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass der Markeninhaber sein ausschließliches Recht nicht ausreichend schützt.
Dies kann im Laufe der Zeit dazu führen, dass es schwieriger wird, gegen spätere Markenverletzungen vorzugehen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Verbraucher durch verwechselbare Marken irregeführt werden, was dem Ruf und dem Geschäft des Markeninhabers schaden kann.
Ja, viele Markenstreitigkeiten werden außergerichtlich beigelegt. Beide Parteien können Verhandlungen aufnehmen und eine Einigung erzielen, die häufig in Form einer Abgrenzungsvereinbarung erfolgt. Dabei kann es sich um eine Änderung der jüngeren Marke, eine Lizenzvereinbarung oder eine andere Form der Einigung handeln. Außergerichtliche Lösungen können oft schneller und kostengünstiger sein als ein formelles Widerspruchsverfahren.
Wenn ein Widerspruch abgewiesen wird, bleibt die jüngere Marke im Register eingetragen. Der Inhaber der älteren Marke kann jedoch innerhalb einer festgelegten Frist Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ablehnung eines Widerspruchs nicht zwangsläufig bedeutet, dass keine Rechte an der älteren Marke bestehen. Es bedeutet lediglich, dass das DPMA keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sieht.
Fragen:
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