Wurde eine neue Marke vom DPMA eingetragen, beginnt mit der Veröffentlichung die dreimonatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser Frist können Inhaber älterer Rechte Widerspruch gegen die Neueintragung einlegen. Der Widerspruch kann dabei auf verschiedene Schutzrechte gestützt werden, z.B. auf ältere Marken, Unternehmenskennzeichen oder Benutzungsmarken. Entscheidend für den Erfolg des Widerspruchs ist zum einen die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen und zum anderen die Priorität des Schutzrechts, auf das der Widerspruch gestützt wird.
Im Rahmen unserer Prüfung untersuchen wir Ihr älteres Schutzrecht und die neue Markenanmeldung beim DPMA und geben Ihnen eine Einschätzung der möglichen Verwechslungsgefahr unter allen Gesichtspunkten. Dabei berücksichtigen wir Ihre Marken/Schutzrechte und deren tatsächliche Benutzung. Im Rahmen der Beurteilung zeigen wir mögliche Risiken auf und bewerten Erfolgsaussichten.
In unserer schriftlichen Auswertung erhalten Sie eine Risikoeinschätzung und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen, denn neben dem Markenwiderspruch gibt es auch noch andere Maßnahmen, die geeignet sind, die eigene Marke zu verteidigen.

1. Sie übersenden und den Auftrag inkl. der betroffenen Marke.
2. Recherche und Übersendung der Auswertung
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.